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zurück 12.04.2016
Ein gegenseitiger Kündigungsverzicht ist gesetzlich zwar nicht vorgesehen, dies ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH zulässig und oftmals für Vermieter und Mieter sinnvoll.

Der Mieter benennt dem Vermieter einen Nachmieter und meint, dass er damit nicht mehr verpflichtet sei, weitergehende Miete zu zahlen, da sich seine Lebensumstände geändert hätten.

Dies ist jedoch nicht so einfach möglich, dies hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 07.10.2015 (VIII ZR 247/14)klargestellt. Eine vorzeitige Entlassung aus dem vereinbarten Kündigungsverzicht könne nur beansprucht werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Dies sei in dem vom BGH entschiedenen Fall nicht gegeben.

Der Vermieter lasse einen Nachmieter zu, knüpfe jedoch hieran Voraussetzungen und verlangt, dass er eine Verdienstbescheinigung, den bisherigen Mietvertrag, Informationen zu seinen Familienverhältnissen und die Selbstauskunft der Schufa vorlegen müsse. Diese Bedingungen hälft der Mieter für überzogen.

Der BGH hielt die dargelegten Voraussetzungen für rechtmäßig. Schließlich müsse der Vermieter sich ein Bild über die Persönlichkeit, seine Zuverlässigkeit und wirtschaftlichen Verhältnisse des angebotenen Nachmieters machen können, bevor der Mieter aus seiner vertraglichen Verpflichtung zum vereinbarten Kündigungsverzicht entlassen werden könne. Die Bedingungen des Vermieters seien zu erfüllen, bevor der Interessent die Wohnung besichtigen darf.
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