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NEWS - aktuelle Informationen

zurück 30.03.2020
Wichtige Neuregelungen im Mietrecht treten zum 01.04.2020 in Kraft

Am 25.03.2020 hat der Bundestag das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Am 27.03.2020 hat das Gesetz den Bundesrat passiert und wird nun am 01.04.2020 in Kraft treten.

Für den Vermieter ist insbesondere folgendes bedeutsam.

Für Mietverhältnisse über Räume oder über Grundstücke wird das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen.

Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung ist vom Mieter glaubhaft zu machen. Dazu kann sich der Mieter auf eine Versicherung an Eides statt oder auf sonst geeignete Mittel und Nachweise berufen ( so zum Beispiel Nachweis über die Antragstellung oder Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder andere Nachweise über das Einkommen bzw. über den Verdienstausfall ). Der Mieter muss sich also aktiv an den Vermieter wenden und diesem Nachweise liefern. Er darf keinesfalls passiv bleiben und einfach die Zahlung einstellen.

Der vorstehend geschilderte Kündigungsausschluss gilt nur zeitlich befristet bis zum 30.06.2022. Wenn der Mieter bis dahin etwaige Mietrückstände aus dem Zeitraum April bis Juni 2020 nicht ausgeglichen hat, darf der Vermieter wieder kündigen.

Wichtig:

Unabhängig von dem skizzierten Ausschluss des Kündigungsrechts bleibt die Verpflichtung der Mieter zur pünktlichen Zahlung der Mieten für die kommenden Monate bestehen.
Die Mieten sind also nicht von Gesetzes wegen gestundet. Dies hat zur Folge, dass Mieter und Pächter ihre Verbindlichkeiten auch für die Monate April bis Juni 2020 weiterhin fristgerecht zahlen müssen und bei nicht fristgerechter Zahlung gegebenenfalls in Verzug geraten, so ausdrücklich die amtliche Begründung des verabschiedeten Gesetzentwurfs.

Ab dem vierten Werktag der vom Zahlungsverzug betroffenen Monate werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig.

Anders lautende Pressemeldungen der vergangenen Tage, wonach die Bürger nun die Miete nicht mehr zahlen müssten, so zum Beispiel auf Seite 1 der Lüneburger Landeszeitung vom 26.03.2020, sind verheerende Falschmeldungen mit zu befürchtenden weitreichenden Folgen. In der LZ vom 27.03.2020 wurde die Rechtslage auf mein Betreiben hin dann richtig dargestellt.

Demgemäß hat der Vermieter auch weiterhin die Möglichkeit, bei einem Ausbleiben der Mietzahlungen für die kommenden drei Monate die Zahlungsrückstände gerichtlich geltend zu machen. Dies wird durch das neue Gesetz nicht ausgeschlossen. Das Gesetz nimmt dem Vermieter nur die Möglichkeit, auf den Zahlungsverzug mit einer fristlosen Kündigung zu reagieren.
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Dies bedeutet, dass der Mieter alles daran setzen muss, die Mieten für die kommenden Monate weiterhin zu zahlen. Dies bedeutet insbesondere, dass er sich im Falle von Corona bedingten Zahlungsschwierigkeiten darum bemühen muss, die einschlägigen staatlichen Hilfen zu erhalten. Er muss also unbedingt die hierzu erforderlichen Anträge stellen.

Die Einschränkung des Kündigungsrechts für Zahlungsrückstände aus den Monaten April bis Juni 2020 gilt sowohl für Wohnraum als auch für Gewerberaum.

Falls Sie weitere Fragen zu der neuen gesetzlichen Regelung haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle unseres Vereins.


Stark
1. Vorsitzender
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