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NEWS - aktuelle Informationen

zurück 25.11.2015
Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug müssen sich die Mieter bei der zuständigen Behörde anmelden. Ab dem 01.11.2015 benötigen sie hierfür eine Bestätigung des Vermieters. Ein Auszug müsse nur gemeldet und vom Vermieter bestätigt werden, wenn der Mieter ins Ausland ziehe.
Vermieter sind verpflichtet, ihrer Mitwirkungspflicht bei der Anmeldung nachzukommen und die Bestätigung rechtzeitig abzugeben, ansonsten droht ein Bußgeld.

Ein neuer Mieter ist verpflichtet, sich um die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung zu kümmern. Sein Vermieter hat ihn dabei zu unterstützen und die amtlichen Formulare zu verwenden, die u.a. die Meldebehörden bereithalten. Der Vermieter kann den Einzug eines neuen Mieters auch elektronisch bestätigen. Wer diesen Weg gehen will, sollte sich vorab bei der Meldebehörde über die technischen Details informieren.

Vermieter erhalten mit dem neuen Meldegesetz nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. So müssen die Meldebehörden dem Vermieter mitteilen, ob sich die meldepflichtige Person tatsächlich angemeldet hat. Unter bestimmten Umständen müssen die Behörden auch die Namen der in der Wohnung gemeldeten Personen dem Vermieter nennen.

Formulare für die Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes sind in der Geschäftsstelle vorrätig.
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