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Aktuelles |
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Darauf sollten Sie achten: |
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04.04.2012 - Ihr neuer Rauchwarnmelder muss der europaweiten Norm DIN EN 14604 entsprechen und das Vds-Prüfzeichen tragen und zudem über eine CE-Kennzeichnung verfügen. Dieser neue potentielle Lebensretter muss zwingend einen lauten, durchdringenden Signalton (85 dBA in drei Meter Entferung), ein optisches bzw. fotoelektrisches Detektionsverfahren sowie einen Testknopf zur Kontrolle der Betriebsbereitschaft haben Als Mindestausstattung ist vorgesehen, dass in Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flur Rauchwarnmelder angebracht werden. Am besten ist es jedoch, wenn Sie weit mehr Räume mit diesen Geräten ausstatten, wie z.B. Keller oder Wohnzimmer. Bitte achten Sie auch auf die Lebensdauer der Batterien. |
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Rauchwarnmelder |
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03.04.2012 - Mieter zahlt!
Auch wenn die Landesbauordnung zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet, kann der Vermieter dafür ausgelegte Kosten dem Mieter durch Mieterhöhung aufgeben. Denn im Falle einer bestehenden gesetzlichen Verpflichtung handelt es sich bei dem Einbau von Rauchwarnmeldern um eine Modernisierung. (Urteil des Amtsgerichts Burwedel vom 01.07.2010 (73 C 251/09)Auch die beim Betrieb entstehenden Wartungskosten muss der Mieter tragen. Das folgt schon aus der neuen Landesbauordnung Niedersachsen, kann dem Mieter aber auch im Rahmen der Betriebskostenabrechnung belastet werden, wenn der Mietvertrag eine Betriebskostenumlage vorsieht. Das ist in aller REgel der Fall.
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Auch künftige Mieten einklagbar |
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05.05.2011 - BGH-Urteil AZ VIII ZR 146/10 vom 04.05.2011
Jetzt it es amtlich: Zahlungsklagen des Vermieters müssen sich nicht auf Mieten beschränken, mit denen der Mieter bereits für die Vergangenheit im Rückstand ist. Auch zukünftig anfallende fällig werdende Mieten bis zur Wohnungsräumung können mit eingeklagt werden, wenn aus dem bisherigen Zahlungsverhalten des Mieters die Sorge gerechtfertigt ist, dass er seine Mieten zukünftig nicht pünktlich entrichtet. Bereits entstandene NMietrückstände, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach überseigen, rechtfertigen diese Annahme. Auf ein gleichlautendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 04.05.2011 weisen wir hin.Bis jetzt waren die Gerichte sehr uneins darüber, ob man neben bereits fällig gewordenen Mieten in einem einzigen Verfahren auch zukünftige Mietforderungen mit einklagen kann. Der Vermieter musste seine Klage praktisch bisher jeden Monat um die dann fällig gewordene weiterhin nicht enrichtete Monatsmiete erweitern. Das ist jetzt vorbei. Er kann jetzt auch Klage auf die Leistung zukünftiger Mieten erheben, wenn aus dem bisherigen Zahlungsverhalten des Mieters die Sorge erwächst, dass er weiterhin nicht oder nur unpünktlich oder schließlich nur teilweise zahlt. Das ist nicht nur vereinfachend, sondern auch praxisgerecht. Derartige Zahlungsklagen können auch mit Räumungsklagen gleichzeitig verbunden erhoben werden, wenn zum Beispiel wegen Zahlungsverzug fristlos oder frisgerecht vom Vermieter gekündigt kwurde. |
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Grundregeln fürs Lüften |
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09.02.2011 - Vor dem Lüften steht immer die Frage:
Was passiert mit der Außenluft im Raum nach dem Lüften?Wenn warme Luft abkühlt, wird sie feuchter! Die relative Luftfeuchtigkeit steigt. Wenn kalte Luft sich erwärmt, wird sie trockener! Die relative Luftfeuchtigkeit sinkt. Selbst wenn es draußen regnet, schneit oder nebelig ist, kommt keine zusätzliche Feuchtigkeit in den Raum, wenn die Außenluft ein paar Grad kühler ist und sich die Luft nach dem Lüften im Raum erwärmt. Zu wenige kennen diese einfachen aber grundlegenden Gesetzmäßigkeiten Beobachtet man das durchschnittliche Lüftungsverhalten, dann sind im Winter die Fenster im Keller zu und im Sommer dauernd auf. Irrtümlich denken die meisten, wenn es draußen schön warm ist, trocknet auch im Keller alles schön. Was tatsächlich passiert, ist genau das Gegenteil: Der Keller wird durch sommerliches Lüften feucht. Faustregel:Je größer die Temperaturdifferenz zwischen der Außenlufttemperatur (kalt) und der Innenlufttemperatur (warm), um so effektiver das Lüftungsergebnis. Dies gilt im Sommer und Winter. Im Sommer ist das Kellerlüften in der Nacht am sinnvollsten und am Tag soll nicht gelüftet werden. Wohnungslüften im Winter Die beste Art im Winter zu lüften ist kurzes Stoßlüften. Längeres Kippfensterlüften ist wenig gut geeignet, da hierdurch auch Speicherwärme aus den Wändern verloren geht. Die Fensterlaibungsbereiche kühlen stark ab. Um Kondenswasser in Wohnräumen im Winter zu verhindern, hier eine Faustregel für 20 Grad Lufttemperatur: Die Wandtemperatur sollt an den kältesten Stellen nicht unter 15 Grad sinken - also ausreichen heizen. Wohnung nicht durch langes Lüften auskühlen lassen, Nachtabsenkung etwas reduzieren, eher gleichmäßiger duchheizen, für gute Zirkulation sorgen. Die relative Luftfeuchtigkeit sollte nicht über 65 % steigen. Türen ungeheizter Räume geschlossen halten. Feuchtigkeit nach dem Baden oder Duschen - wenn möglich - nach außen lüften. Ein ausführliche Broschüre kann bei Haus & Grund Lüneburg abgeholt werden.
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Hartz IV-Mieter |
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09.02.2011 - Renovierungskosten erstattungsfähig
Neben den Kosten für Unterkunft und Heizung können auch Renovierungskosten durch das Job-Center zu erstatten sein, wenn sie in angemessener Höhe tatssächlich angefallen sind. Das soll nach dem Urteil des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 27.05.2010 (Az:L8 AS 71/08)selbst für die Kosten einer Auszugsrenovierung gelten, zu der sich der Mieter gegenüber dem Vermieter verpflichtet hat.Allerdings muss die Auszugsrenovierung vom sozialhilfebedürftigen Mieter auf der Grundlage einer wirksamen Vereinbarung geschuldet sein. Die Gerichte haben in den letzten Jahren mehrfach derartige Vereinbarungen als unwirksam verworfen, soweit sie als "allgemeine Geschäftsbedingungen" im Kleingedruckten des Mietvertrages enthalten waren. Dieser Richterspruch ist sehr bedeutsam. Denn häufig verweigern Job-Center entsprechende Zahlungen mit dem Hinweis, dass das Mietverhältnis beendet sei. Folglich seien die Kosten für Auszugsrenovierungen nicht angefallen, um den täglichen Lebensbedarf - hier den Wohnbedarf - weiter zu decken. Dieser Argumentation hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern nun einen Riegel vorgeschoben. |
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Google Street View II |
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19.08.2010 - Widerspruch jetzt auch online möglich.
Im Nachgang zu unserer Information vom 17.08.2010 teilen wir Ihnen mit, dass der Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos des eigenen Hauses im Internet seit dem 18.08.2010 gegenüber der Firma Google auch online erhoben werden kann.
Google hält hierzu auf seiner Internet-Seite www.google.de/help/maps/streetview eine entsprechende Funktion bereit. Bei Anklicken des Begriffes „Unkenntlichmachung beantragen“ wird man Schritt für Schritt weitergeführt.
Es ist aber auch weiterhin möglich, den Widerspruch schriftlich zu erheben.
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Google Street View |
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17.08.2010 - Widerspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos des eigenen Hauses im Internet
Das Internetunternehmen Google beabsichtigt, noch in diesem Jahr die Straßenansichten deutscher Städte und Gemeinden für jedermann abrufbar im Internet bereit zu halten. Derzeit nehmen Kamerafahrzeuge in weiten Teilen Deutschlands hierzu Straßenansichten mit Bildern der einzelnen Häuser auf. Im März 2009 war auch in Lüneburg ein Fahrzeug der Firma Google mit aufmontierter Kamera im Einsatz.Wie Meinungsumfragen zum Thema Google Street View ergeben, wird dieses Vorhaben in der Bevölkerung unterschiedlich beurteilt. Viele Menschen sehen es als vorteilhaft an, von ihrem PC aus einen virtuellen Stadtrundgang zu machen und sich einzelne Straßenzüge in einer fremden Stadt anzusehen. Viele Eigentümer von Immobilien haben aber auch berechtigte Bedenken gegen das Vorhaben von Google. So stellt die Veröffentlichung des Fotos des eigenen Hauses im Internet einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Eigentümers dar, da sich aus Art und Zustand der Immobilie durchaus Rückschlüsse auf die privaten Lebensumstände des Eigentümers ziehen lassen. Hierbei ist auch zu bedenken, dass die Aufnahmen aus einer Höhe von über 2,0 m angefertigt werden und somit den normalen Sichtschutz von Hecken und Zäunen in der Regel ausschalten. Dies ergibt sich daraus, dass die Kamera auf einem längeren Stativ auf dem Autodach befestigt ist. Ferner ist zu befürchten, dass auch potentielle Straftäter den Internetdienst Google Street View zur Vorbereitung von Straftaten wie z.B. Einbruchsdiebstahl oder ähnlichem nutzen. Das Unternehmen Google hat in einem Gespräch mit Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner zugesagt, die Bilder von Immobilien nicht im Internet zu veröffentlichen, wenn die betroffenen Eigentümer oder Mieter der Veröffentlichung widersprochen haben. Das Bundesverbraucherministerium empfiehlt daher betroffenen Bürgern, die eine Veröffentlichung ablehnen, von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen, damit die Fotos nicht im Internet publiziert werden können. Im Widerspruch muss das Gebäude zusätzlich zur Adresse näher beschrieben werden (z.B. Farbe des Hauses, Balkone, markante Gebäude in der Umgebung oder sonstige Auffälligkeiten), damit es auch unabhängig von der genauen Hausnummer identifiziert werden kann. Ein Formular für das Widerspruchsschreiben können Sie auf der Internetseite des Bundesverbraucherministeriums www.bmelv.de herunterladen. Außerdem liegt das Widerspruchsformular für Mitglieder des Haus & Grund Lüneburg e.V. in der Geschäftsstelle im Altenbrücker Damm 3, 21337 Lüneburg, zur Abholung bereit. Auf Wunsch schicken wir Ihnen das Widerspruchsformular auch zu. Für die Einlegung des Widerspruchs gilt eine Frist bis zum 15.09.2010. Bis zu diesem Datum müssen die Widerspruchsschreiben bei der Firma Google Germany GmbH Street View, ABC Straße 19, 20354 Hamburg, eingegangen sein. Es wird empfohlen, das Widerspruchsschreiben als Einschreiben/Rückschein zu versenden.
Hauke Stark 1. Vorsitzender |
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Belegeinsicht bei Betriebskostenabrechnung |
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09.06.2010 - BGH-Urteil vom 19.01.2010 (Az. VIII ZR 83/09)
Mit seinem Urteil vom 19.01.2010 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, nach der einem Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung ein Anspruch auf Übersendung von Belegkopien zur Betriebskostenabrechnung grundsätzlich nicht zusteht, weil er die Belege beim Vermieter oder Wohnungsverwalter einsehen kann.Der BGH bestätigte, dass ein Mieter nur dann Anspruch auf Übersendung der Kopien der Rechnungsbelege haben kann, wenn ihm die Einsichtnahme im Einzelfall nach Treu und Glauben nicht zumutbar ist. Wann ein solcher Ausnahmefall vorliege, entziehe sich der allgemeinen Betrachtung und sei vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. |
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Begründungsanforderung bei fristloser Kündigung |
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09.06.2010 - BGH-Urteil vom 12. Mai 2010 (Az. VIII ZR 86/09
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem oben genannten Urteil entschieden, dass es ausreicht, wenn der Vermieter den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs angibt und den Betrag der rückständigen Miete insgesamt benennt.Der Bundesgerichtshof wies darauf hin, dass es Zweck der Vorschrift sei, dem Mieter die Erkenntnis zu ermöglichen, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Dementsprechend genüge es für Kündigungen, in denen der Vermieter die Kündigung auch auf frühere Rückstände stützt, zur formellen Wirksamkeit der Kündigung, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkannen kann, von welchem Mietrückstand der Vermieter ausgeht. Mit Hilfe dieser Angaben kann der Mieter die Kündigung eigenständig auf ihre Stichhaltigkeit prüfen. |
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Gebühren- und Beitragsrecht |
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08.06.2010 - Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss vom 13.01.2010, Az. 9 LA 205/08
Anlieger können bei der ungenügenden Reinigung der Straße durch die Gemeinde nur unter engen Voraussetzungen die Straßenreinigungsgebühren mindern. Nur wenn nach Art, Dauer und/oder Umfang erhebliche Reinigungsmängel festzustellen sind, so dass die Straße als Ganzes nicht mehr als gereinigt angesehen werden kann, führt dies zu einem Wegfall oder zur Minderung der Straßenreinigungsgebühren. Dies hat das Oberlandesgericht (OVG) Lüneburg mit dem obigen Beschluss entschieden.Im Streitfall hatte ein Anlieger die Straßenreinigungsgebühren mindern wollen, weil die Straße seiner Ansicht nach durch parkende Fahrzeuge im Teilbereichen nicht hinreichend gereinigt worden ist. Mit dieser Ansicht scheiterte der Anlieger. Das OVG entschied, dass nach dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip die Höhe einer Gebühr Art und Umfand der in Anspruch genommenen Leistung entsprechen müsse. Das Prinzip sei verletzt, wenn das Ausgleichsverhältnis zwischen einer Gebühr und dem Wert der Leistung grob gestört sei. Bei Benutzungsgebühren könne nicht jede Minder- oder Schlechtleistung zu einer Gebührenreduzierung führen, da bei einer Gebührenerhebung mittels eines Wahrscheinlichtkeitsmaßstabes - im vorliegenden Fall nach Frontmetern - lediglich eine generalisierende und pauschalierende Bemessung der Abgabe nach der Leistung stattfinde. Vielmehr müsse eine Leistungsstörung von erheblichem Gewicht vorliegen. Bei Straßenreinigungsgebühren sei zu berücksichtigen, dass sich die durch die Gebühr abgegoltene Leistung auf die Straße als Ganzes und nicht einzelne Teilbereiche beziehe. Zur Wahrung des vollen Gebührenanspruches der Gemeinde reiche es aus, dass die Straße in ihrer Gesamtheit und nicht notwendigerweise an jeder einzelnen Stelle gereinigt werde. Unzulänglichkeiten der Reinigung, die auf bestehende Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind, z.B. parkende Fahrzeuge, seien hinzunehmen. Eine Nicht- oder Schlechterfüllung der Straßenreinigung führe erst dann zu einer Gebührenminderung, wenn nach Art, Dauer und/oder Umfang erhebliche Reinigungsmängel fstzustellen seien. Die sei beispielsweise dann der Fall, wenn eine unzureichende Straßenreinigung die Verkehrssicherheit gefährde oder mit den allgemeinen Hygieneverhältnissen unvereinbar sei, so die Verwaltungsrichter. |
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Kosten der Öltankreinigung sind umlagefähige Betriebskosten |
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19.11.2009 - Die Kosten für die Reinigung des Öltanks sind Betriebskosten im Sinne des § 2 der Betriebskostenverordnung und können somit auf die Mieter umgelegt werden.
Mit seinem Urteil VIII ZR 221/08 stellt der Bundesgerichtshof klar, dass die Kosten der Öltankreinigung nicht Instandhaltung- oder Instandsetzungskosten sind, die der Vermieter zu tragen hat. Vielmehr handelt es sich hierbei um Kosten, die der Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Heizungsanlage dienen. Somit können die Kosten der Öltankreinigung auf die Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Bereits mit Urteil VIII ZR 123/06 hat der BGH die Umlagefähigkeit der Prüfung der Elektroanlage bejaht.
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Energetische Sanierung und Mietrecht |
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19.11.2009 - Das Thema "Energetische Sanierung und Mietrecht" stand im Mittelpunkt eines Vortrages anlässlich der Herbstveranstaltung von Haus & Grund Lüneburg e.V. am 12.11.2009 im Mühlensaal des Hotels Bergström. Als Referent fungierte Herr Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Vorsitzender des Landesverbandes Haus & Grund Niedersachsen. Dr. Horst ist seit vielen Jahren Rechtsanwalt im Miet- und Immobilienrecht und als Fachautor und Fachdozent deutschlandweit bekannt. In seinem Referat widmete sich Dr. Horst insesondere den Modernisierungsangeboten für alte Heizkessel sowie den Nachrüstgeboten für Dämmmaßnahmen an der Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie an bestimmten Geschossdecken. Derartige Nachrüstpflichten und Dämmmaßnahmegebote bestehen aber nicht gegenüber einzelnen Mietern, wie der Referent hervorhob. Deswegen gebe es weder eine Mietminderung,noch könne der Mieter Schadenersatz verlangen, wenn z.B. eine ältere Heizungsanlage nur nach heutigen technischen Möglichkeiten unwirtschaftlich arbeitet, aber selbst mangelfrei funktioniert. Auch habe der Mieter keinen Anspruch auf Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Sanierungsmaßnahmen, wie Dr. Horst hervorhob. Der Vermieter könne allerdings grundsätzlich vom Mieter die Duldung gebäudeenergetischer Sanierungs- und Baumaßnahmen verlangen, wenn er sich zu einer Durchführung entschließe. Besonderes Gewicht legte Dr. Horst auf die Feststellung, dass ein energetisch optimal vorbereitetes und saniertes Haus bestmögliche Qualitätsausweise im Energiepass erziele. Dies sei für die Wertentwicklung der eigenen Immobilie in den Bereichen des Verkehrswertes sowie des Mietniveaus von unmittelbar ausschlaggebender Bedeutung. An dem von vielen Mitgliedern verfolgten Vortrag schloss sich eine lebhafte Diskussion an. |
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Zugluft im Altbau |
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06.10.2009 - Durch die verschlossenen Fenster strömt ein leichter Windhauch in die vermietete Altbau-Wohnung. Dies nimmt der Mieter zum Anlass, die Miete zu mindern. Ausgeschlossen kommentiert Hauke Stark, 1. Vorsitzender von Haus & Grund Lüneburg e.V.. Denn der Mieter wusste ja, dass er in einen Altbau einzieht. Gerade wenn er die Wohnung zuvor besichtigt hat, musste der Mieter mit zugigen Fenstern rechnen. Dann scheidet ein Mangel an der Mietsache aus - der Mieter kann die Miete also nicht mindern. Zur Begründung bezieht sich Hauke Stark auf ein Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 23.09.2005 (9 S 157/05, DWW 2005 S. 436). Er betont: Der Mieter hat keinen Ahspruch auf Einhaltung des jeweils technisch optimalen Zustands. Entscheidend ist was vermietet worden ist und was dazu im Mietvertrag steht. Weitere Informationen zum Thema "Abwehr von Mietminderungen" erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund Lüneburg e.V. |
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Immobilien nicht stärker besteuern |
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23.07.2009 - Forderung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW)
Mit Empörung und scharfer Ablehnung reagiert Haus & Grund Lüneburg e.V. auf die heutige Forderung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung die Grundsteuer auf Immobilien neu zu ordnen und nicht mehr an die Einheitswerte anzubinden.Das DIW kritisierte, dass der Grundsteuer nur die Einheitswerde für Immobilien aus dem Jahre 1964 zu Grunde gelegt würden, die bei Einfamilienhäusern im Durchschnitt 0,12 % und bei Mehrfamilienhäusern 0,17 % ihres Verkehrswertes betragen. Dazu sagt Hauke Stark, 1. Vorsitzender von Haus & Grund Lüneburg e.V.: Das ist billige Effekthascherei im Sommerloch. Denn verschwiegen wird, dass die Grundsteuer nicht einmalig, sondern jährlich anfällt. Vrschwiegen wird vor allem, dass die Grundsteuer nicht nur durch die Einheitswerte gebildet wird. Diese Einheitswerte werden mit einer Steuermesszahl und einem gemeindlichen Steuerhebesatz hoch gerechnet. Erst dann
dauer von Immobilien ergibt sich also bei Einfamilienhäusern Eine Steuerbelastung von 120 % und bei Mehrfamilienhäusern von 170 % des Verkehrswertes, wenn man die Angaben der Meldungen des DIW zu Grunde legt. Dem Eigentümer wird also mehr abgenommen, als der Hauswert in seinem Vermögen ausmacht. Das ist eine verbotene Substanzbesteuerung. Tatsächlich hatte das Bundesverfassungsgericht mehrfach in den vergangenen Jahren über die Grundsteuer zu entscheiden. Verschwiegen wird vor allem, dass die Grundsteuer nicht nur durch die Einheitswerte gebildet wird. Diese Einheitswerte werden mit einer Steuermesszahl und einem gemeindlichen Steuerhebesatz hoch gerechnet. Erst dann ergibt sich die endgültige Steuerlast, so der 1. Vorsitzende, Hauke Stark. Verschwiegen wird zum Dritten, dass die Immobilie keine reine Kapitalanlage ist. Sie dient der angemessenenWohnraumversorgung, die der Staat ohne private Investitionen alleine überhaupt nicht leisten kann. Daneben ist sie eine Risikoanlage: Ständig müssen Rücklagen für Reparaturen, Sanierungen und Modernisierungen gebildet werden. Aus den Mieten geht das häufig nicht mehr. Denn ihre Entwicklung bleibt bereits seit Jahren hinter der Inflationsentwicklung zurück, unterstreicht Hauke Stark. Ferner muss der Eigentümer und Vermieter die Nebenkosten vorschießen, die er dann erst einmal von seinem Mieter wieder zurückerhalten muss. Auch darüber gibt es häufig Streit. Vor allem, so Hauke Stark, steht der Eigentümer immer dafür gerade, dass die vermieteten Räume in einem vertragsgemäßen und mangelfreien Zustand sind. Ergibt sich zum Beispiel in Folge eines sturmgeschädigten Daches ein Wasserschaden, muss der Eigentümer auf eigene Kosten reparieren. Ein Bundesschatzbrief ruft nicht samstags abends an und beklagt, der Sturm habe das Dach abgetragen, wie Hauke Stark, 1. Vorsitzender von Haus & Grund Lüneburg e.V. hervorhebt. Haus & Grund Lüneburg e.V. ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 850.000 Mitgliedern.
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Wohnungsaufsicht im Urlaub |
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02.07.2009 - Ohne Einverständnis des Mieters dürfen Vermieter keinen Wohnungsschlüssel "für alle Fälle" behalten. Ist der Mieter aber im Urlaub, muss er eine Regelung treffen, wie der Vermieter in Notfällen in die Wohnung gelangen kann. Dazu muss ihm der Mieter während seiner Abwesenheit mitteilen, welcher Nachbar, Bekannte oder Freund während der Reise einen Schlüssel zur Wohnung hat, Darauf weist jetzt Hauke Stark, 1. Vorsitzender von Haus & Grund Lüneburg e.V. hin. Die betraute Person muss für den Vermieter leicht erreichbar sein, also in der Nähe wohnen, um in Notfällen sofort handeln zu können, wie Hauke Stark betont. Bestimmen Mieter zum Beispiel bei Urlaubsabwesenheit keinen Gewährsmann für ihre Wohnung, dem sie die Schlüssel aushändigen und regeln sie die Beaufsichtigung ihrer Wohnung nicht, so haften sie dem Vermieter für Schäden, die in ihrer Abwesenheit entstehen. Das hat sogar der Bundesgerichtshof (BGH Urteil VIII ZR 164/07)festgehalten. Dazu sagt Hauke Stark: Darüber hinaus bleibt es dem Vermieter natürlich bei "Gefahr in Verzug" unbenommen, die Wohnung durch die Polizei, die Feuerwehr oder durch einen Schlüsseldienst öffnen zu lassen. Das ist etwa bei entretenden Brand- oder Wasserschäden genauso der Fall, wie zum Beispiel bei Gasgeruch, der aus der Wohnung austritt. Gefahren für Leib oder Leben Dritter oder für die Substanz der Mietsache gehen also Schlüsselfragen und der Schlüsselgewalt vor.
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Letzte Änderung 20.05.2012 |
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