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zurück 17.12.2025
Wird dem Mieter eine Wohnung mit Balkon überlassen, ist er selbstverständlich auch berechtigt, die Balkonfläche in üblicher Weise zu nutzen. Dies betrifft sowohl seinen Aufenthalt als auch die Dekoration. „Dieses Recht findet seine Grenze, wenn die Substanz der Mietsache beeinträchtigt oder nachhaltig verändert wird oder durch die Nutzung ein Dritter gestört wird“, so Haus & Grund. Dies folgt aus einem Urteil des Amtsgerichts Eschweiler vom 01.08.2014 zum Az.: 26 C 43/14. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Mieter brachten am Gitter des Balkons eine 3 m lange Solarlichterkette, bestehend aus 16-farbigen runden Leuchtkugeln, an. Die Vermieterin war der Ansicht, dass dadurch der seriöse Eindruck des Hauses beeinträchtigt werde. Das Amtsgericht Eschweiler befand jedoch, dass es sich bei der Gestaltung der Balkone mit Lichterketten um eine mittlerweile verbreitete Sitte han-delt. Damit ist gerade das Anbringen einer Lichterkette vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst. Ästhetische Anforderungen unterliegen hingegen nicht einer gerichtlichen Überprüfung. „Wird jedoch durch eine Vielzahl von Leuchtmitteln auf dem Balkon ein Nachbar über das übliche Maß hinaus geblendet, besteht durchaus eine Unterlassungsverpflichtung“, so Haus & Grund.
Haus & Grund Lüneburg ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt mehr als 900.000 Mitgliedern.
________________________________________
Pressekontakt:
Haus & Grund Lüneburg e.V.
Altenbrückerdamm 14
21337 Lüneburg
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