Kontakt   |   Downloads   |   Links   |   Datenschutzerklärung   |   Impressum

NEWS - aktuelle Informationen

zurück 13.05.2024
Will man beim Grillvergnügen seiner Nachbarn selbst auch mit „gegrillt“ werden? Diese immer wieder streitige Frage um die „erlaubte Grillfrequenz“ wurde jetzt vom Landgericht (LG) München I erneut entschieden (Urteil vom 01.03.2023, Az. 1 S 7620/22 WEG). Darauf weist jetzt Haus & Grund hin.

Geklagt hatte ein Wohnungseigentümer, der gemeinsam mit seinem grillenden Nachbarn in einer Wohnungseigentümergemeinschaft lebt. Der „Gegrillte“ fühlte sich durch das sommerliche Trei-ben auf der Nachbarterrasse gestört. Deshalb forderte er von Justitia, dem Nachbarn zu verbie-ten, öfter als fünfmal im Jahr oder zumindest öfter als zweimal im Monat zu grillen. Vor allem durch die Gerüche fühlte er sich gestört. Sie zögen bei geöffneten Fenstern auch in seine Wohnung.

Dazu erklärt Hauke Stark: “Dabei wurde nur ein Elektrogrill benutzt. Rauchschwaden und Brand-gerüche gab es deshalb nicht. Es ging wohl lediglich um den Duft frisch zubereiteten Fleisches, Fisches oder Gemüses.“ Hier von „Geruchsbeeinträchtigungen“ zu sprechen, erscheint schon bemerkenswert. Und dennoch: Die Münchener Landrichter beschränkten die erlaubten Aktivitäten unseres Grillfreundes auf maximal vier Grillvergnügen pro Monat, dies aber nicht an zwei aufei-nanderfolgenden Tagen am Wochenende oder an zwei aufeinanderfolgenden Sonn- und Feierta-gen. Werde die so erlaubte Grillfrequenz überschritten, drohe ein Ordnungsgeld in Höhe von - sage und schreibe - bis zu 250.000 €!

Die Begründung des Gerichts: Das Grillen an warmen Tagen im Sommer sei zwar allgemein üb-lich. Dennoch müsse auf die Nachbarn Rücksicht genommen werden. Deshalb gebe es Grenzen dafür, wie viel Rauch und Gerüche die Nachbarn hinnehmen müssten. Entscheidend sei dafür, wo und wie weit von den Nachbarn weg der Grill stehe, ob der Grill mit Kohle, Gas oder Strom betrieben werde, und wie häufig er verwendet werde. Will heißen: Eine allgemeingültige Grenze gibt es nicht.

Dazu der Hinweis von Haus & Grund: Tatsächlich gibt es viele und in der Sache unterschiedliche Gerichtsurteile zur erlaubten Grillfrequenz. Deshalb der Rat: Einfach die Nachbarn mit einladen oder ein Grillwürstchen oder wenigstens ein Erfrischungsgetränk über den Zaun reichen - dann läuft allen Beteiligten in Erwartung des Grillgenusses das Wasser im Mund zusammen, statt das den Nachbarn entstehende Grillgerüche sprichwörtlich „stinken“. Erscheint dies nicht praktikabel, sollte man sich dann wenigstens aus Sicht der Nachbarn fragen, welches Quantum an nachbarli-chem Grillvergnügen man selbst akzeptieren kann, wie Hauke Stark abschließend erläutert.

Haus & Grund Lüneburg ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bun-desweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt mehr als 900.000 Mitgliedern.
________________________________________
Pressekontakt:
Haus & Grund Lüneburg e.V.
Altenbrückerdamm 14
21337 Lüneburg
zurück zur Übersicht