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NEWS - aktuelle Informationen

zurück 22.02.2024
Fällt die noch „junge“ Heizungsanlage aus, muss sie auf Zuruf nicht gleich getauscht und durch eine neue Anlage ersetzt werden. Dies teilt Haus & Grund Lüneburg unter Bezug auf ein Urteil des AG Essen vom 17.02.2022 (Az.: 196 C 123/21) mit. Die bisherige Heizungswartungsfirma hatte behauptet, eine Instandsetzung sei nicht mehr möglich. Eine neue Heizungsanlage für die Eigen-tumsanlage koste 53.000 €. Die Heizung war erst 12 Jahre lang in Betrieb.

Haus & Grund erklärt: In solchen Fällen entspricht es in Wohnungseigentümergemeinschaften allein ordnungsmäßiger Verwaltung, weitere unabhängige Fachleute drauf schauen zu lassen und bei bestätigter Diagnose „kaputt“ Alternativangebote einzuholen. Erst dann sollte über die Repara-tur oder über die Neuanschaffung beschlossen werden. Ein sofortiger Heizungstausch „auf Kom-mando“ bei einer so jungen Heizung ist in jedem Fall erfolgreich anfechtbar, wenn vorher nicht „quergecheckt“ wird, unterstreicht Haus & Grund Lüneburg.

Grundsätzlich sollte man sich mit dem Heizungstausch auch im Zuge einer geplanten energeti-schen Gebäudesanierung nach dem neuen „Heizungsgesetz“ Zeit lassen und ihn sorgfältig vorbe-reiten. Dazu erklärt Haus & Grund Lüneburg: Ist die gemeindeeigene Wärmeplanung noch nicht abgeschlossen und umgesetzt, gibt es keine Pflicht zum Heizungstausch nach dem neuen Recht. Selbst wenn die Heizung nicht mehr repariert werden kann, darf mit Übergangslösungen gearbeitet werden.

Bestimmte Personengruppen können sich auch vom Heizungsumtausch auf Antrag befreien lassen.

Zum guten Schluss der Hinweis von Haus & Grund Lüneburg: Bei einem geplanten Heizungs-tausch in jedem Falle zwingend und unverzichtbar ist der vorherige Einsatz eines Energieberaters, der die Immobilie unter die Lupe nimmt und konkrete Vorschläge über den Einsatz neuer Techni-ken unterbreiten kann. Über ihn laufen auch Förderanträge.

Beim Stichwort „Förderung“ sollte man zumindest augenblicklich nicht zu euphorisch sein. Denn dort wird nach Verlautbarungen der KfW mit monatelangen Aufschüben bei der Bewilligung vo-raussichtlich erst ab August 2024 zu rechnen sein. Ob die notwendigen Fördermittel dann bereit-gestellt werden können, bleibt ebenfalls abzuwarten. Denn nach der klaren Aussage der Förder-richtlinien steht jede Förderung im Ermessen der Bewilligungsstelle und unter dem Vorbehalt aus-reichend vorhandener Fördermittel, wie Haus & Grund Lüneburg bekräftigt.

Haus & Grund Lüneburg ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bun-desweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt mehr als 900.000 Mitgliedern.
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Pressekontakt:
Haus & Grund Lüneburg e.V.
Altenbrückerdamm 14
21337 Lüneburg
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